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Ergänzungssatzung Nr. 7 „Sternwarte Mooshaide“

 

B e k a n n t m a c h u n g

der Großen Kreisstadt Marienberg

Ergänzungssatzung Nr. 7 „Sternwarte Mooshaide“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in der Sitzung am 23.08.2010 die Ergänzungssatzung Nr. 7 „Sternwarte Mooshaide“ beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung und die Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.10 während der Dienststunden

Dienstag                                   von  8.00 Uhr – 12.00 Uhr

                                                         14.00 Uhr – 18.00 Uhr

 

Mittwoch, 

Donnerstag und                        von  8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Freitag

einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherig zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen (SächsGemO) kann nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn

a)       die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

b)       Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder
          die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

c)       der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO
          wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

d)       vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

          -  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

          -  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der 
             Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, 
             der dieVerletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Marienberg, den 01.09.2010

W i t t i g

Oberbürgermeister

 

Bekanntmachung über die Aufhebung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 28.09.2009 für das Gebiet „Im Bereich Oberdorf – Gelände Rudolphschacht“ im Ortsteil Lauta

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.03.2010 die Satzung über die Aufhebung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 28.09.2009 für das Gebiet „Im Bereich Oberdorf – Gelände Rudolphschacht“ im Ortsteil Lauta beschlossen.

Mit der Einstellung des Planungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 29 „Bereich Oberdorf – Gelände Rudolphschacht“ entfallen die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung. Die Veränderungssperre ist deshalb gemäß § 17 (4) BauGB außer Kraft zu setzen.

Die oben genannte Satzung kann in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.10 während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. S. 2986) werden unbeachtlich die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlichen Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen und andere ortsrechtliche Vorschriften, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, - Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung oder des anderen Ortsrechts verletzt worden sind, - der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, - vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

 a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Marienberg, 02.03.2010

 

Wittig

Oberbürgermeister

 

 

Satzung der Großen Kreisstadt Marienberg

zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Marienberg

 

Kostenverzeichnis >> PDF

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.05.2009, (GVBl. S. 329) und Artikel 1 § 69 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 102) hat der Stadtrat der

Großen Kreisstadt Marienberg in seiner Sitzung am 01.03.2010 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Kosten im Sinne des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sind:

 

- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird

   unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt,

   handelt es sich um Kostenersatz.

- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen freiwilligen

  Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.

 

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und

auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr.

Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet

entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des

Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem

Wiedereinrücken in die Feuerwache.

 

(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.

 

§ 2

Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Ortsfeuerwehren der Großen Kreisstadt Marienberg im Sinne des Artikel 1 §§ 6 und 69 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 22.04.2008. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch  automatische Brandmeldeanlagen.

 

§ 3

Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

 

Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Stadtgebiet im Rahmen des Artikel 1 §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt:

 

a)        vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen

b)        Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder         Wasserfahrzeugen erforderlich werden

c)         Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist

d)        Brandsicherheitswachen

e)        Brandverhütungsschauen

f)         abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.

g)        von der Gemeinde, für die im Rahmen eines gemeindeübergreifenden

           Einsatzes Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen

           bestehen oder getroffen werden

 

§ 4

Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

 

Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen erbracht werden, werden Gebühren verlangt.

 

Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:

 

1.         Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder   gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige         Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.

 

2.         Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und     Sicherungsarbeiten.

 

3.         Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung          einzelner ergibt.

 

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

 

(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren.

 

(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller

Kalendertag berechnet.

 

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist,

zusammen aus:

1.    den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr

2.    den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge

     3.  den Sätzen für die eingesetzten Geräte.

 

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungs­pflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.

 

(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

 

(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Großen Kreisstadt Marienberg in Rechnung gestellt werden.

 

(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

 

§ 6

Kostenschuldner

 

(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird

 

-           in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher, Betreiber bzw. Eigentümer einer automatischen Brandmeldeanlage,

-           in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw.   Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage und

-           in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder           Einrichtungsträger verlangt.

 

(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt von:

 

1.         demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der             nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,

 

2.         dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht             hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache     ausübt,

 

3.         demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

 

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

 

Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Reglung des Kostenersatzes und der Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Marienberg vom

31. August 1992 außer Kraft.

 

 

 

Marienberg, 02.03.2010

 

 

 

Wittig

Oberbürgermeister

 

Bekanntmachung

über die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates der Großen Kreisstadt Marienberg Nr. SR-28/309/2007 vom 24.09.2007 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Bereich Oberdorf – Gelände Rudolphschacht“

 

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.03.2010 die Aufhebung des Beschlusses Nr. SR-28/309/2007 vom 24.09.2007 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Bereich Oberdorf – Gelände Rudolphschacht“ beschlossen.

 

Marienberg, 02.03.2010

 

 

 

 

Wittig

Oberbürgermeister

Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S.- 965), zuletzt geändert durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I S.1790) i. V. m. § 7 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14.07.2005 (SächsGVB. S. 167, 176) macht die Große Kreisstadt Marienberg Folgendes bekannt:

Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2010 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2009 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.

Marienberg, den 20.01.2010

 

Wittig

Oberbürgermeister

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B e k a n n t m a c h u n g

der Großen Kreisstadt Marienberg
Ergänzungssatzung Nr. 6 „Lautaer Gartenstraße“ Ortsteil Lauta

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in der Sitzung am 28.09.2009 die Ergänzungssatzung Nr. 6 „Lautaer Gartenstraße“ Ortsteil Lauta beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung am 07.10.2009 in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und die Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.10 während der Dienststunden

Dienstag   
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch, Donnerstag und
Freitag                         
8:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherig zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen (SächsGemO) kann nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn

a) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

b) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

c) der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

d) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
-  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
-  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Marienberg, den 29.09.2009

W i t t i g

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