Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B 2012 durch öffentliche Bekanntmachung
Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) i. V. m. § 7 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 2, Abs. 14 des Gesetzes vom 19.05.2010 (SächsGVB. S. 142) macht die Große Kreisstadt Marienberg Folgendes bekannt:
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2011 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Steuerpflichtigen, die bisher keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer
erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2012 entsprechend der festgesetzten Beträge des zuletzt ergangenen Bescheides - zu den jeweiligen Fälligkeiten - zu
entrichten.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung
die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Marienberg, 25.01.2012
Wittig
Oberbürgermeister
Hinweise für die Grundsteuerpflichtigen der neu eingegliederten Ortsteile Pobershau und Rittersberg
Alle Grundsteuerpflichtigen der Ortsteile Pobershau und Rittersberg haben bereits den Grundsteuerbescheid für 2012 und Folgejahre erhalten.
Es ist zu beachten, dass bei Überweisungen die auf dem Bescheid aufgedruckten Bankverbindungen zu verwenden sind. Die mit der Gemeinde Pobershau bestehen-den Einzugsermächtigungen sind ab 01.01.2012 ohne Änderungen automatisch von der Stadt Marienberg übernommen worden.
Falls Sie noch nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, können Sie uns gern beauf-tragen, die Abgaben künftig per Lastschriftverfahren von Ihrem Konto einzuziehen. Die entsprechenden Vordrucke erhalten Sie im Internet unter www.marienberg.de, im Gästebüro Pobershau, im Bürgerbüro, in der Stadtkasse und beim SG Steuern.
Für Rückfragen steht Ihnen die Sachbearbeiterin für Steuern, Frau Rösch unter der Telefon- Nr. 03735 602-114 gern zur Verfügung.
Einladung zur
6. Koordinierungskreissitzung der ILE-Region
„Gemeinsame Zukunft Erzgebirge“
am Mittwoch, den 14.12.2011 um 15:00 Uhr
im den Ratssaal – Rathaus, Markt 1
Tagesordnung
1. Allgemeine Informationen zum Stand ILE
2. KK-Nr. 64: Beschlussfassung zur neuen Geschäftsordnung
3. KK-Nr. 65: Beschlussfassung zu den Projektauswahlkriterien
4. KK-Nr. 66: Bewertung des Projektes „Umbau der Friedhofskapelle Zöblitz“
5. KK-Nr. 67: Bewertung des Projektes „Wiedernutzung leer stehendes Einfamilienhaus in Rittersberg, Rittersberger Straße 15 zu Hauptwohnsitz“
6. KK-Nr. 68: Bewertung des Projektes „Sanierung Pfarrhaus Rübenau“
7. KK-Nr. 69: Bewertung des Projektes „Grundhafter Ausbau Sandweg im OT Gebirge“
8. KK-Nr. 70: Bewertung des Projektes „ Böschungssicherung Niederdorf 88 im OT Lauterbach“
9. KK-Nr. 71: Bewertung des Projektes „Nichtgewerbliche Umnutzung des Hauses 2 der ehemaligen Jugendherberge in Ansprung“
10. KK-Nr. 72: Bewertung des Projektes „Böschungssicherung/Stützmauer
Blauer Stein in Pobershau“
11. Anfragen/Sonstiges
Straßenbauamt Chemnitz
Straßenbaubehörde
Straßenplanung für die Bundesstraße 174 – Ortsumgehung Reitzenhain
Vorarbeiten auf Grundstücken
Die Straßenbaubehörde beabsichtigt, in der Gemeinde Marienberg, den Gemarkungen Marienberg und Reitzenhain zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. g. Bauvorhaben durchzuführen.
Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, müssen in Abhängigkeit der Witterungsbedingungen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit
vom 23. Mai 2011 bis 15. Juli 2011
Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar Vermessungsarbeiten.
Zur Durchführung der Arbeiten müssen die Grundstücke durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung betreten und ggf. befahren werden.
Folgende Flurstücke sind betroffen:
Gemarkung Marienberg:
2221/2, 2221/3, 2221/1, 2217/6, 2194/1, 2194/2, 2222/3, 2217/7, 2217/3, 2217/4, 2217/2, 2227/4, 2222/2, 2223, 2232, 2244, 2206, 2234
Gemarkung Reitzenhain:
157, 156, 159/2, 159/1, 160, 161/7, 161/5, 161/6, 161/8, 161/17, 161/18, 161/1, 161/2, 161d, 161f, 161g, 161i, 161k, 161l, 161/3, 161/4, 161/10, 161/19, 161/20, 161/11, 161/16, 161/12, 161/13, 161/14, 161/15, 161n, 161q, 162/1, 126/19, 126/18, 126/17, 126/4, 126/27, 126/26, 126/25, 126/10, 126/14, 126/15, 126/21, 126a, 124/1, 124/2, 126/28, 126/29, 126/23, 123, 125, 126/2, 31 f, 31/1, 31/2, 31/3, 31/4, 126/13, 118/3, 118/4, 118/5, 33/1, 32, 33/2, 34, 49, 113/3, 109, 110/3, 49/1, 117/19, 116/5, 117/2, 117/18, 117/17, 117/14, 117/12, 117/16, 117/3, 39c, 40/4, 116/3, 38/7, 117/10, 38/6, 40/3, 194/2, 116/14, 116/9, 40/2, 38/4, 116/13, 116/12, 201/3, 200, 38c, 38/16, 38/1, 198, 193, 122, 38/13, 38/17, 38/18, 38/19, 38/15, 38/8, 50/1, 50/4, 38/9, 38/10, 50/2, 50/3, 122 a, 38/11, 36 q, 36/5, 36 l, 36 p, 36 d, 36/30, 36/27, 36/49, 36/50, 36/9, 36/10, 36/11, 36 v, 36/47, 36/46, 36/13, 36/15, 36/16, 36/17, 36/14, 36 u, 36/29, 36/18, 36/52, 36/38, 36/40, 36/51, 36/23, 36/24, 36/25, 36/21, 36 c, 166, 116/7
Eine Dokumentation mit der Darstellung (Auszug aus der Liegenschaftskatasterflurkarte) zur Lage des von den Arbeiten betroffenen Gebietes kann im Straßenbauamt während der Dienststunden eingesehen werden.
Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Bundesfernstraßengesetz (§ 16a FSrG) und das Sächsische Straßengesetz (§ 38 SächsStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, sie zu dulden.
Die von der Vermessung in Anspruch genommenen Flächen werden schonend behandelt.
Etwaige durch diese Vorarbeiten unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. In diesem Falle wird um baldigste Benachrichtigung an folgende Anschrift gebeten:
Straßenbauamt Chemnitz
Postfach 929
09009 Chemnitz
Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die Landesdirektion Chemnitz auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.
Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Bekanntmachung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Straßenbauamt Chemnitz, Postfach 929, 09009 Chemnitz bzw. Hans- Link- Straße 4, 09131 Chemnitz (Hausanschrift) einzulegen.
Mühlmann
Amtsleiter
BEKANNTMACHUNG
Städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 171 b Abs. 2 BauGB sowie
Abgrenzung eines Stadtumbaugebietes nach § 171 b Abs. 1 BauGB
für das Gebiet "Westliche historische Altstadt" in Marienberg
1. Auf Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159) und den hierzu aktuell gültigen Änderungen sowie den §§ 171 a ff. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) und den hierzu aktuell gültigen Änderungen hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg am 28.02.2011 mit Beschluss Nr. SR-15/131/2011 die durchgeführte Überprüfung (Evaluierung) der bisherigen Stadterneuerungsziele als städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKo) nach § 171 b Abs. 2 BauGB zustimmend zur Kenntnis genommen und in diesem Zusammenhang dieses Konzept mit seinen maßnahmen- und umsetzungsorientierten Zielen beschlossen.
2. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat am 28.02.2011 mit Beschluss Nr. SR-15/131/2011 das im Lageplan gekennzeichnete Stadtumbaugebiet nach § 171 b Abs. 1 BauGB als ein solches Stadtumbaugebiet beschlossen/festgesetzt. Der Lageplan (s. nachstehend) ist Bestandteil des Beschlusses.
Hinweis:
Gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO i. V. mit § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 SächsGemO bezeichneten Ausnahmen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Lageplan
Stadtumbaugebiet nach § 171 b Abs. 1 BauGB
„Westliche historische Altstadt“
Marienberg, den 16.03.2011
Wittig
Oberbürgermeister
Verordnung der Großen Kreisstadt Marienberg
über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
2011
Aufgrund von § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 1. Dezember 2010 erlässt die Große Kreisstadt Marienberg folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
In der Großen Kreisstadt Marienberg dürfen, auf Grund der Veranstaltungen „Start in den Frühling“ und „Marienberger Marktfest“, Verkaufsstellen im Stadtkern von Marienberg entsprechend dem gekennzeichneten Bereich der dieser Verordnung beigefügten Karte, welche Bestandteil dieser Verordnung ist, abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG an folgenden Sonntagen zwischen 12.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein:
03.04.2011 (Start in den Frühling)
22.05.2011 (Marienberger Marktfest)
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnet, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes mit Geldbuße geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Marienberg, den 01.03.2011
gez. Wittig
Oberbürgermeister
Verordnung der Großen Kreisstadt Marienberg
über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
in der Adventszeit
Aufgrund von § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG)
vom 1. Dezember 2010 erlässt die Große Kreisstadt Marienberg folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
In der Großen Kreisstadt Marienberg dürfen, auf Grund des jährlich stattfindenden Weihnachtsmarktes, Verkaufsstellen im Stadtkern von Marienberg entsprechend dem gekennzeichneten Bereich der dieser Verordnung beigefügten Karte, welche Bestandteil dieser Verordnung ist, abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG jährlich an folgenden Sonn- und Feiertagen zwischen 12.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein:
1. Advent
3. Advent
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnet, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes mit Geldbuße geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Marienberg, den 01.03.2011
gez. Wittig
Oberbürgermeister
gültig ab: 12. Dezember 2010
Standbelegungsplan Marienberg, Markt
Stand 1 Linie 207 Olbernhau
Linie 497 Reitzenhain – Rübenau – Olbernhau
Linie 499 Olbernhau
Linie 1001 Chemnitz – PRAHA
Stand 2 Linie 206 Zschopau – Gornau – Chemnitz
Linie 207 Zschopau – Chemnitz
Linie 499 Wolkenstein – Annaberg-Buchholz
Sonderlinien: Chemnitz – BALATON
Usedom/Rügen Express
Darß/Rerik Express
Kolberg Express
Stand 3 Linie STV B Dörfel-Gelobtland-Gebirge-Dörfel
Linie STV D Lauterbach-Zöblitz-Pobershau
Linie STV E Gebirge-Pobershau-Zöblitz
Stand 4 Linie STV A Mooshaide-Mühlberg /
Gewerbegebiet
Stand 1 – 4 Marktseite gegenüber dem ehemaligen Landratsamt
Stand 5 Linie 490 Mildenau – Annaberg-Buchholz
Linie 494 Niederschmiedeberg
Linie 216 Großrückerswalde
Stand 6 Linie 216 Wolkenstein – Zschopau
Linie 489 Wolkenstein
Linie 492 Lengefeld – Forchheim – Freiberg
Stand 5 – 6 Marktseite gegenüber dem Forstamt
Vollzug des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz ‑ SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.93; 15. Februar), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) mit Wirkung vom 1. August 2008
Widmung von Ortsstraßen in Marienberg
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Nachstehend aufgeführte bestehende Straße wird gewidmet zur Ortsstraße:
Wendestelle Mooshaide (Bereich Sternwarte)
Beginn: Ortsstraße Mooshaide (Nr. 67 im
Straßenbestandsverzeichnis der Großen Kreisstadt
Marienberg) Flurstücksgrenze 781 e zu 777 a
Ende: Ende befestigte Wendestelle
benutzte
Flurstücke: 777 a
Gemarkung: Marienberg
Länge: 21 m
2. Träger der Straßenbaulast ist die Große Kreisstadt Marienberg.
3. Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Form kann vom 24.11.2010 bis
23.12.2010 während den geltenden Besucherzeiten bei der Stadtverwaltung
Marienberg, Markt 01, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.6
eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Wittig
Oberbürgermeister
Die vorstehend veröffentlichte Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 24.11.2010 – 23.12.2010 im Schaukasten des Rathauses Marienberg ausgehängt.
Vollzug des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz ‑ SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.93; 15. Februar), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) mit Wirkung vom 1. August 2008
Widmung von Ortsstraßen in Marienberg/OT Lauta
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Nachstehend aufgeführte neugebaute Straße wird gewidmet zur Ortsstraße:
Lautaer Hauptstraße (Pferdegöpel)
Beginn: Lautaer Hauptstraße 10 (B 174 alt)
(Ortsstraße Nr. 140 im Straßenbestandsverzeichnis der
Großen Kreisstadt Marienberg)
Ende: Lautaer Hauptstraße 11 (B 174 alt) – Bereich Parkplatz
(Ortsstraße Nr. 140 im Straßenbestandsverzeichnis der
Großen Kreisstadt Marienberg)
benutzte
Flurstücke: 121/2; 121/7; 293/9; 121/11; 121/8; 121/13; 114/1
Gemarkung: Lauta
Länge: 233 m
2. Träger der Straßenbaulast ist die Große Kreisstadt Marienberg.
3. Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Form kann vom 24.11.2010 bis
23.12.2010 während den geltenden Besucherzeiten bei der Stadtverwaltung
Marienberg, Markt 01, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.6
eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Wittig
Oberbürgermeister
Die vorstehend veröffentlichte Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 24.11.2010 – 23.12.2010 im Schaukasten des Rathauses Marienberg ausgehängt.
Vollzug des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz ‑ SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.93; 15. Februar), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) mit Wirkung vom 1. August 2008
Widmung von Ortsstraßen in Marienberg
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Nachstehend aufgeführte neugebaute Straße wird gewidmet zur Ortsstraße:
Gewerbegebietsstraße Federnwerk Teil III (Industriestraße - Ziegelscheunenweg)
Beginn: Anschluss an Industriestraße (Ortsstraße Nr. 139 im
Straßenbestandsverzeichnis der Großen Kreisstadt
Marienberg)
Ende: Anschluss an Ziegelscheunenweg (Ortsstraße Nr. 58 im
Straßenbestandsverzeichnis der Großen Kreisstadt
Marienberg)
benutzte
Flurstücke: 1507/65; 1507/58; 1507/57
Gemarkung: Marienberg
Länge: 235 m
2. Träger der Straßenbaulast ist die Große Kreisstadt Marienberg.
3. Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Form kann vom 24.11.2010 bis
23.12.2010 während den geltenden Besucherzeiten bei der Stadtverwaltung
Marienberg, Markt 01, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.6
eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
BekanntgabeWiderspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg
einzulegen.
Wittig
Oberbürgermeister
Die vorstehend veröffentlichte Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 24.11.2010 – 23.12.2010 im Schaukasten des Rathauses Marienberg ausgehängt.
Vollzug des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz ‑ SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.93; 15. Februar), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) mit Wirkung vom 1. August 2008
Widmung von Ortsstraßen in Marienberg/OT Lauta
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Nachstehend aufgeführte neugebaute Straße wird gewidmet zur Ortsstraße:
Lautaer Hauptstraße (Pferdegöpel)
Beginn: Lautaer Hauptstraße 10 (B 174 alt) (Ortsstraße Nr. 140 im
Straßenbestandsverzeichnis der Großen Kreisstadt
Marienberg)
Ende: Lautaer Hauptstraße 11 (B 174 alt) – Bereich Parkplatz
(Ortsstraße Nr. 140 im Straßenbestandsverzeichnis der
Großen Kreisstadt Marienberg)
benutzte
Flurstücke: 121/2; 121/7; 293/9; 121/11; 121/8; 121/13; 114/1
Gemarkung: Lauta
Länge: 233 m
2. Träger der Straßenbaulast ist die Große Kreisstadt Marienberg.
3. Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Form kann vom 24.11.2010 bis
23.12.2010 während den geltenden Besucherzeiten bei der Stadtverwaltung
Marienberg, Markt 01, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.6
eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Wittig
Oberbürgermeister
Die vorstehend veröffentlichte Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 24.11.2010 – 23.12.2010 im Schaukasten des Rathauses Marienberg ausgehängt.
Vollzug des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz ‑ SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.93; 15. Februar), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) mit Wirkung vom 1. August 2008
Widmung von Ortsstraßen in Marienberg
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Nachstehend aufgeführte neugebaute Straße wird gewidmet zur Ortsstraße:
Gewerbegebietsstraße Federnwerk Teil III (Industriestraße - Ziegelscheunenweg)
Beginn: Anschluss an Industriestraße (Ortsstraße Nr. 139 im
Straßenbestandsverzeichnis der Großen Kreisstadt
Marienberg)
Ende: Anschluss an Ziegelscheunenweg (Ortsstraße Nr. 58 im
Straßenbestandsverzeichnis der Großen Kreisstadt
Marienberg)
benutzte
Flurstücke: 1507/65; 1507/58; 1507/57
Gemarkung: Marienberg
Länge: 235 m
2. Träger der Straßenbaulast ist die Große Kreisstadt Marienberg.
3. Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Form kann vom 24.11.2010 bis
23.12.2010 während den geltenden Besucherzeiten bei der Stadtverwaltung
Marienberg, Markt 01, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.6
eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Wittig
Oberbürgermeister
Die vorstehend veröffentlichte Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 24.11.2010 – 23.12.2010 im Schaukasten des Rathauses Marienberg ausgehängt.
Vollzug des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Straßengesetz ‑ SächsStrG)
vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.93; 15. Februar), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) mit Wirkung vom 1. August 2008
Widmung von Ortsstraßen in Marienberg
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Nachstehend aufgeführte bestehende Straße wird gewidmet zur Ortsstraße:
Wendestelle Mooshaide (Bereich Sternwarte)
Beginn: Ortsstraße Mooshaide (Nr. 67
im Straßenbestandsverzeichnis der Großen
Kreisstadt Marienberg)
Flurstücksgrenze 781 e zu 777 a
Ende: Ende befestigte Wendestelle
benutzte
Flurstücke: 777 a
Gemarkung: Marienberg
Länge: 21 m
2. Träger der Straßenbaulast ist die Große Kreisstadt Marienberg.
3. Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Form kann vom 24.11.2010 bis
23.12.2010 während den geltenden Besucherzeiten bei der Stadtverwaltung
Marienberg, Markt 01, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.6
eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg
einzulegen.
Wittig
Oberbürgermeister
Die vorstehend veröffentlichte Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 24.11.2010 – 23.12.2010 im Schaukasten des Rathauses Marienberg ausgehängt.
Vollzug des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz ‑ SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.93; 15. Februar), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) mit Wirkung vom 1. August 2008
Widmung von Ortsstraßen in Marienberg/Ortsteil Lauterbach
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Nachstehend aufgeführte neugebaute Straße wird gewidmet zur Ortsstraße:
‑ Zufahrt ehemaliges Erbgericht
* Beginn: K 8131 (Oberdorf 2)
* Ende: Verbindungsstraße K 8131 – S 225
* benutzte
Flurstücke: 1240/52; 93/12; 93 f; 93 g
* Gemarkung: Lauterbach
* Länge: 80 m
2. Träger der Straßenbaulast ist die Große Kreisstadt Marienberg.
3. Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Form kann vom 10.11.2010 bis 09.12.2010 während den geltenden Besucherzeiten bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 01, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.6 eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Wittig
Oberbürgermeister
Die vorstehend veröffentlichte Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 10.11.2010 – 09.12.2010 im Schaukasten des Rathauses Marienberg ausgehängt.
Vollzug des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz ‑ SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.93; 15. Februar), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) mit Wirkung vom 1. August 2008
Widmung von Ortsstraßen in Marienberg
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Nachstehend aufgeführte neugebaute Straße wird gewidmet zur Ortsstraße:
‑ Wendestelle im Gewerbegebiet Federnwerk Teil III (Industriestraße)
* Beginn: Anschluss an Industriestraße (Zufahrt Bauhof)
Ortsstraße Nr. 139 im Straßenbestandsverzeichnis
der Großen Kreisstadt Marienberg
* Ende: Flurstücksgrenze 1495/4 zu 1495/5 (Ende
Wendehammer)
* benutzte Flurstücke: 1495/4; 1498/15; 1507/66
* Gemarkung: Marienberg
* Länge: 165 m
2. Träger der Straßenbaulast ist die Große Kreisstadt Marienberg.
3. Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Form kann vom 10.11.2010 bis
09.12.2010 während den geltenden Besucherzeiten bei der Stadtverwaltung
Marienberg, Markt 01, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.6
eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Wittig
Oberbürgermeister
Die vorstehend veröffentlichte Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 10.11.2010 – 09.12.2010 im Schaukasten des Rathauses Marienberg ausgehängt.
Vollzug des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Straßengesetz ‑ SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.93; 15. Februar), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) mit Wirkung vom 1. August 2008
Widmung von Ortsstraßen in Marienberg/Ortsteil Lauterbach
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Nachstehend aufgeführte neugebaute Straße wird gewidmet zur Ortsstraße:
‑ Zufahrt ehemaliges Erbgericht
* Beginn: K 8131 (Oberdorf 2)
* Ende: Verbindungsstraße K 8131 – S 225
* benutzte Flurstücke: 1240/52; 93/12; 93 f; 93 g
* Gemarkung: Lauterbach
* Länge: 80 m
2. Träger der Straßenbaulast ist die Große Kreisstadt Marienberg.
3. Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Form kann vom 10.11.2010 bis 09.12.2010 während den geltenden Besucherzeiten bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 01, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.6 eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Wittig
Oberbürgermeister
Die vorstehend veröffentlichte Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 10.11.2010 – 09.12.2010 im Schaukasten des Rathauses Marienberg ausgehängt.
(Sächsisches Straßengesetz ‑ SächsStrG)
vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S.93; 15. Februar), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) mit Wirkung vom 1. August 2008
Widmung von Ortsstraßen in Marienberg/Ortsteil Lauterbach
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt folgende
Vollzug des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen
ALLGEMEINVERFÜGUNG
1. Nachstehend aufgeführte neugebaute Straße wird gewidmet zur Ortsstraße:
‑ Verbindungsstraße K 8131 (Oberdorf) – S 225 (Lengefelder Straße)
* Beginn: K 8131 (Oberdorf 4/5)
* Ende: S 225 (Lengefelder Straße)
* benutzte
Flurstücke: 93/13; 1240/16; 93/14
* Gemarkung: Lauterbach
* Länge: 145 m
2. Träger der Straßenbaulast ist die Große Kreisstadt Marienberg.
3. Die Allgemeinverfügung in ihrer vollständigen Form kann vom 10.11.2010 bis 09.12.2010 während den geltenden Besucherzeiten bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 01, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.6 eingesehen werden.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Wittig
Oberbürgermeister
Die vorstehend veröffentlichte Allgemeinverfügung wird in der Zeit vom 10.11.2010 – 09.12.2010 im Schaukasten des Rathauses Marienberg ausgehängt.
Informationen des Bundesministeriums der Finanzen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarten und Abschaffung der bisherigen Lohnsteuerkarten
Ab dem Jahr 2010 wird keine Lohnsteuerkarte mehr versandt. Sie soll ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Ihre Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z.B. Freibeträge) werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Benötigen Sie während des Jahres 2010 eine Lohnsteuerkarte, wird diese noch von der Gemeinde ausgestellt.
Bitte beachten Sie:
Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Ihren Gunsten abweichen, z.B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufge-löst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraus-setzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.
Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z.B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Ver-ringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerver-anlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen. Ab dem Jahr 2010 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Wer führt künftig Änderungen durch?
Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerab-zugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanz-ämter werden bereits im Jahr 2010 zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuer-abzug 2011 betreffen.
Für Änderungen der Meldedaten an sich (z.B. Heirat, Geburt, Kirchenein- / Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer?
Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmer/in Ihrem Arbeitgeber Ihr Geburtsdatum und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsver-hältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass / ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerab-zugsmerkmale bereits vor. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.
Werden neue Daten erhoben und sind meine Daten geschützt?
Bei dem neuen elektronischen Verfahren werden keine zusätzlichen persönlichen Daten erhoben. Lediglich die Organisation der Übermittlung Ihrer bereits in den Melderegistern und bei den Finanzämtern gespeicherten Daten wird sich ändern. Der Schutz Ihrer Daten ist gewährleistet! Die Verwendung Ihrer Daten unterliegt strengen Zweckbindungsvorschriften.
Wem werden meine Daten zur Verfügung gestellt?
Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Been-digung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, dass nur von Ihnen konkret benannte Arbeitgeber vom Abruf Ihrer ELStAM ausgeschlossen werden (Positivliste / Teil-sperrung / Vollsperrung). Kann Ihr Arbeitgeber auf Grund einer Sperrung keine Daten abrufen, ist er verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.
Wie erhalte ich Auskunft über meine gespeicherten Daten?
Welche ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie ab dem Einsatz des elektro-nischen Verfahrens jederzeit über das ElsterOnline-Portal www.elsteronline.de einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM.
Weitere Informationen finden Sie unter www.elster.de.
Ihr Finanzamt und Ihre Meldebehörde
B e k a n n t m a c h u n g
der Großen Kreisstadt Marienberg
Ergänzungssatzung Nr. 7 „Sternwarte Mooshaide“
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in der Sitzung am 23.08.2010 die Ergänzungssatzung Nr. 7 „Sternwarte Mooshaide“ beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung und die Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.10 während der Dienststunden
Dienstag von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 18.00 Uhr
Mittwoch,
Donnerstag und von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Freitag
einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherig zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen (SächsGemO) kann nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn
a) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
b) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
c) der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
d) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der dieVerletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Marienberg, den 01.09.2010
W i t t i g
Oberbürgermeister
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.03.2010 die Satzung über die Aufhebung der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 28.09.2009 für das Gebiet „Im Bereich Oberdorf – Gelände Rudolphschacht“ im Ortsteil Lauta beschlossen.
Mit der Einstellung des Planungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 29 „Bereich Oberdorf – Gelände Rudolphschacht“ entfallen die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung. Die Veränderungssperre ist deshalb gemäß § 17 (4) BauGB außer Kraft zu setzen.
Die oben genannte Satzung kann in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.10 während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. S. 2986) werden unbeachtlich die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlichen Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen und andere ortsrechtliche Vorschriften, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, - Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung oder des anderen Ortsrechts verletzt worden sind, - der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, - vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Marienberg, 02.03.2010
Wittig
Oberbürgermeister
Kostenverzeichnis >> PDF
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.05.2009, (GVBl. S. 329) und Artikel 1 § 69 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 102) hat der Stadtrat der
Großen Kreisstadt Marienberg in seiner Sitzung am 01.03.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Kosten im Sinne des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sind:
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird
unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt,
handelt es sich um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen freiwilligen
Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und
auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr.
Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet
entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des
Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem
Wiedereinrücken in die Feuerwache.
(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Ortsfeuerwehren der Großen Kreisstadt Marienberg im Sinne des Artikel 1 §§ 6 und 69 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 22.04.2008. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 3
Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Stadtgebiet im Rahmen des Artikel 1 §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt:
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen
b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden
c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist
d) Brandsicherheitswachen
e) Brandverhütungsschauen
f) abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
g) von der Gemeinde, für die im Rahmen eines gemeindeübergreifenden
Einsatzes Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen
bestehen oder getroffen werden
§ 4
Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen erbracht werden, werden Gebühren verlangt.
Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:
1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.
2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.
3. Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.
§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren.
(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller
Kalendertag berechnet.
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist,
zusammen aus:
1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr
2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge
3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte.
(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.
(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Großen Kreisstadt Marienberg in Rechnung gestellt werden.
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.
§ 6
Kostenschuldner
(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird
- in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher, Betreiber bzw. Eigentümer einer automatischen Brandmeldeanlage,
- in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage und
- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt.
(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt von:
1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,
2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Reglung des Kostenersatzes und der Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Marienberg vom
31. August 1992 außer Kraft.
Marienberg, 02.03.2010
Wittig
Oberbürgermeister
über die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates der Großen Kreisstadt Marienberg Nr. SR-28/309/2007 vom 24.09.2007 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Bereich Oberdorf – Gelände Rudolphschacht“
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.03.2010 die Aufhebung des Beschlusses Nr. SR-28/309/2007 vom 24.09.2007 über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Bereich Oberdorf – Gelände Rudolphschacht“ beschlossen.
Marienberg, 02.03.2010
Wittig
Oberbürgermeister
Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S.- 965), zuletzt geändert durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I S.1790) i. V. m. § 7 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14.07.2005 (SächsGVB. S. 167, 176) macht die Große Kreisstadt Marienberg Folgendes bekannt:
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2010 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2009 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Marienberg, den 20.01.2010
Wittig
Oberbürgermeister
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
der Großen Kreisstadt Marienberg
Ergänzungssatzung Nr. 6 „Lautaer Gartenstraße“ Ortsteil Lauta
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in der Sitzung am 28.09.2009 die Ergänzungssatzung Nr. 6 „Lautaer Gartenstraße“ Ortsteil Lauta beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung am 07.10.2009 in Kraft.
Jedermann kann die Satzung und die Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer 3.10 während der Dienststunden
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch, Donnerstag und Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherig zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen (SächsGemO) kann nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden, es sei denn
a) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
b) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
c) der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
d) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Marienberg, den 29.09.2009
W i t t i g
---------------------------------------------------------------------------------------------------------