>>Hier<< finden Sie die Tagesordnung zum nächsten Verwaltungsausschuss am 29.05.2013.
>>Hier<< finden Sie die Tagesordnung zum nächsten Technischen Ausschuss am 28.05.2013.
B e k a n n t m a c h u n g
der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 der Großen Kreisstadt Marienberg "Ortsteil Niederlauterstein" nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg in der Sitzung am 29.04.2013 beschlossene und zur Auslegung bestimmte Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 der Großen Kreisstadt Marienberg "Ortsteil Niederlauterstein" in der Fassung vom 13.03.2013 liegt in der Zeit
vom 21.05.2013 bis einschließlich 21.06.2013
in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Bürgerbüro Eingang Amtsstraße, öffentlich aus und kann während der Dienststunden
Montag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch, Donnerstag
und Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
eingesehen werden.
Anregungen und Bedenken können während dieser Auslegungsfrist bei der Stadtverwaltung Marienberg schriftlich oder während der Dienstzeit mündlich zur Niederschrift im Bürgerbüro vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nach § 4 a (6) BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Anwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber geltend gemacht werden können.
Marienberg, den 16.05.2013
Wittig
Oberbürgermeister
Die unterzeichnete Bekanntmachung finden Sie auch >>hier<<.
>>Hier<< finden Sie die Bekanntmachung zur Straßenplanung für die Staatsstraße 221 – Ausbau in der OD Marienberg, Vorarbeiten auf Grundstücken
>>Hier<< finden Sie die Bekanntmachung zur beabsichtigten Teileinziehung der Straße "Markt" von der Ratsstraße bis zur Amtsstraße in Marienberg.
Bekanntmachung
von Bauleitplänen der Großen Kreisstadt Marienberg
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32
„Schillerlinde“
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat am 24.09.2012 in öffentlicher Sitzung aufgrund § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Schillerlinde“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird gemäß BauGB i. V. m. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im Lageplan dargestellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Nachverdichtung von teilweise bebauten brachliegenden Flächen im Innenbereich der Ortslage Marienberg als Maßnahme der Innenentwicklung mit dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der Herstellung einer städtebaulich geordneten Situation angestrebt.
Marienberg, 11.10.2012
W i t t i g
Oberbürgermeister
Geltungsbereich <<als PDF zum download>>
Bekanntmachung
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in seiner Sitzung am 24.09.2012 die Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31 “Rad- / Wanderweg Marienberg - Reitzenhain“ der Großen Kreisstadt Marienberg beschlossen.
Hinweis gemäß § 18 Abs. BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).
Marienberg, den 11.10.2012
W i t t i g
Oberbürgermeister (Dienstsiegel)
Satzung über eine Veränderungssperre
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31
„Rad- / Wanderweg Marienberg- Reitzehain“
der Großen Kreisstadt Marienberg
Die Große Kreisstadt Marienberg erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBL. I S. 1509) m. W. v. 30.07.2011 folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Für folgende Flurstücke des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 31 „ Rad- /Wanderweg Marienberg- Reitzenhain“ der Großen Kreisstadt Marienberg wird eine Veränderungssperre angeordnet:
Gemarkung Reitzenhain: 116/3, 117/18, 118/5
Gemarkung Kühnhaide: 362
Gemarkung Marienberg: 2191/5, 2118/1, 2090/3, 1980/12, 1980/10, 1980/11, 1980/5, 1980/13, 1787, 1980/2, 1803, 1974/1, 1974 a, 1784, 1822, 1726/8, 1726/10, 1726/9, 1658/5, 1151, 1156/1, 1057/7
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem des Bebauungsplanes Nr. 31 „Rad- / Wanderweg Marienberg-Reitzenhain“ der Großen Kreisstadt Marienberg.
§ 2 Verbote
(1) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt und bauliche Anlagen dürfen nicht beseitigt werden.
(2) Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen des Grundstückes und baulicher Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
§ 3 In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelten Frist von 2 Jahren.
Marienberg, den 24.09.2012
W i t t i g (Dienstsiegel)
Oberbürgermeister
Bekanntmachung
von Bauleitplänen der Großen Kreisstadt Marienberg
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 31
„Rad- /Wanderweg Marienberg - Reitzenhain“
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat am 24.09.2012 in öffentlicher Sitzung aufgrund § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Rad- /Wanderweg Marienberg - Reitzenhain“ beschlossen. Der Bebauungsplan wird gemäß BauGB i. V. m. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im Lageplan dargestellt.
Folgende Flurstücke sind im einzelnen Bestandteil des Geltungsbereiches:
Gemarkung Reitzenhain: 116/3
117/18
118/5
Gemarkung Kühnhaide: 362
Gemarkung Marienberg: 2191/5, 2118/1, 2090/3, 1980/12, 1980/10, 1980/11, 1980/5, 1980/13, 1787, 1980/2, 1803,
1974/1, 1974 a, 1784, 1822, 1726/8, 1726/10,
1726/9, 1658/5, 1151, 1156/1, 1057/7
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, die stillgelegte Bahntrasse Marienberg – Reitzenhain als Rad- /Wanderweg umzugestalten. Die Große Kreisstadt Marienberg plant den Kauf der im Geltungsbereich liegenden Flurstücke von der Deutschen Bahn AG, um dieses vorhaben zu entwicklen.
Marienberg, 11.10.2012
W i t t i g
Oberbürgermeister
Lageplan <<als PDF zum download>>
Konzept „Energetische Quartiersentwicklung 2025“als Bestandteil des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Westliche historische Altstadt“ und Erweiterung des Stadtumbaugebietes „Westliche Altstadt“ gemäß § 171 b Abs. 1 BauGB
1. Auf Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 ( GVBl. S. 55,
ber. S. 159) und den hierzu gültigen Änderungen sowie den § 171 b Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
(BGBl. I S. 2414) und den hierzu aktuell gültigen Änderungen nimmt der Stadtrat
der Großen Kreisstadt Marienberg mit Beschluss Nr. SR-28/247/2012 vom
24.09.2012 das erarbeitete Konzept „Energetische Quartiersentwicklung 2025“ als
Ergänzung des am 28.02.2011 beschlossenen städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes „Westliche historische Altstadt“ mit der in diesem
Zusammenhang durchgeführten Überprüfung der Erneuerungsziele zustimmend
zur Kenntnis und beschließt das Konzept „Energetische Quartiersentwicklung
2025“ als Bestandteil des Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes „Westliche
historische Altstadt“ mit seinen maßnahmen- und umsetzungsorientierten Zielen.
2. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg legt die im Lageplan
gekennzeichnete Erweiterung des Stadtumbaugebietes als solche nach § 171 b
Abs. 1 BauGB fest. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Hinweis:
Gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO i. V. mit § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 SächsGemO bezeichneten Ausnahmen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Lageplan Erweiterung des Stadtumbaugebietes „Westliche Altstadt“ nach § 171 b Abs. 1 BauGB <<als PDF zum download>>
Anhang 1 IBW <<als PDF zum download>>
Anhang 2 Beleuchtung <<als PDF zum download>>
Anhang 3 BTU <<als PDF zum download>>
Anhang 4 Ablaufplan <<als PDF zum download>>
Anhang 5 Beispiel Fleischerstraße <<als PDF zum download>>
EuK-Konzept <<als PDF zum download>>
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Großen Kreisstadt Marienberg für das Haushaltsjahr 2012
Die vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg am 30. Januar 2012 beschlossene Haushaltssatzung 2012 wurde der Rechtsaufsichtsbehörde am 9. Februar 2012 zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit vorgelegt.
Der in § 1 Nr. 2 der Haushaltssatzung 2012 auf 183.650 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme wird nach § 82 Abs. 2 Sächsischer Gemeinde-ordnung (SächsGemO) genehmigt. Die Satzung enthält keine weiteren genehmigungs-pflichtigen Teile.
Die erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde wurde erteilt. Der Beschluss wurde nicht beanstandet und darf entsprechend § 119 SächsGemO vollzogen werden.
Gemäß § 76 der Sächs. Gemeindeordnung wird die Haushaltssatzung 2012 der Großen Kreisstadt Marienberg hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den dazugehörigen Anlagen liegen in der Stadtverwaltung Marienberg in der Zeit vom
05.04. – 17.04.2012
während den allgemeinen Dienstzeiten in der Kämmerei, Zimmer 2.13 zur Einsichtnahme für jedermann aus.
Marienberg, 19.03.2012
Wittig
Oberbürgermeister
Stadtverwaltung Marienberg
H a u s h a l t s s a t z u n g der Großen Kreisstadt Marienberg/Sachs. für das Haushaltsjahr 2012
Aufgrund von § 74 SächsGemO hat der Stadtrat am 30.01.2012 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben von je 27.595.754 €
d a v o n
im Verwaltungshaushalt 20.588.341 €
im Vermögenshaushalt 7.007.413 €
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
von 183.650 €
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
von 0 €.
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt
für die Gemeindekasse auf 4.117.668 €
für die Sonderkasse auf 0 €.
§ 3
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 270 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 390 v.H.
2. für die Gewerbesteuer auf 390 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 4
Umlagesätze pro Einwohner gemäß § 125 SächsGemO werden festgesetzt
1. für die Beteiligung am Standesamt auf 3,85 €
2. für die Erfüllung des Aufgabengebietes der Straßenverkehrsbehörde auf 1,25 €
3. für die Erfüllung der Aufgaben einer Meldebehörde und der Personalausweis-
und Passbehörde der Stadt Zöblitz auf 4,89 €
Grundlagen:
* Zweckvereinbarungen zur Erfüllung des Aufgabengebietes Standesamt für die Stadt Zöblitz vom 12.09.2007 und für die Gemeinde Großrückerswalde vom 26.02.1997
* § 2 Abs. 1 der Dienstleistungsverträge zur Erfüllung des Aufgabengebietes der Straßenverkehrsbehörde mit den Gemeinden Großrückerswalde, Drebach, Wolkenstein, Zöblitz und Großolbersdorf
*§ 4 Abs. 2 der Zweckvereinbarung zwischen den Städten Marienberg und Zöblitz zur Übertragung der Aufgaben einer Meldebehörde und der Personalausweis- und Passbehörde vom 02.09.2010
Marienberg, 19.03.2012
Große Kreisstadt Marienberg
Wittig
Oberbürgermeister
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs.GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B 2012 durch öffentliche Bekanntmachung
Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) i. V. m. § 7 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 2, Abs. 14 des Gesetzes vom 19.05.2010 (SächsGVB. S. 142) macht die Große Kreisstadt Marienberg Folgendes bekannt:
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2011 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Steuerpflichtigen, die bisher keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer
erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2012 entsprechend der festgesetzten Beträge des zuletzt ergangenen Bescheides - zu den jeweiligen Fälligkeiten - zu
entrichten.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung
die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg einzulegen.
Marienberg, 25.01.2012
Wittig
Oberbürgermeister
Hinweise für die Grundsteuerpflichtigen der neu eingegliederten Ortsteile Pobershau und Rittersberg
Alle Grundsteuerpflichtigen der Ortsteile Pobershau und Rittersberg haben bereits den Grundsteuerbescheid für 2012 und Folgejahre erhalten.
Es ist zu beachten, dass bei Überweisungen die auf dem Bescheid aufgedruckten Bankverbindungen zu verwenden sind. Die mit der Gemeinde Pobershau bestehen-den Einzugsermächtigungen sind ab 01.01.2012 ohne Änderungen automatisch von der Stadt Marienberg übernommen worden.
Falls Sie noch nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, können Sie uns gern beauf-tragen, die Abgaben künftig per Lastschriftverfahren von Ihrem Konto einzuziehen. Die entsprechenden Vordrucke erhalten Sie im Internet unter www.marienberg.de, im Gästebüro Pobershau, im Bürgerbüro, in der Stadtkasse und beim SG Steuern.
Für Rückfragen steht Ihnen die Sachbearbeiterin für Steuern, Frau Rösch unter der Telefon- Nr. 03735 602-114 gern zur Verfügung.
Verordnung der Großen Kreisstadt Marienberg
über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
in der Adventszeit
Aufgrund von § 8 Abs.1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG)
vom 1. Dezember 2010 erlässt die Große Kreisstadt Marienberg folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
In der Großen Kreisstadt Marienberg dürfen, auf Grund des jährlich stattfindenden Weihnachtsmarktes, Verkaufsstellen im Stadtkern von Marienberg entsprechend dem gekennzeichneten Bereich der dieser Verordnung beigefügten Karte, welche Bestandteil dieser Verordnung ist, abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG jährlich an folgenden Sonn- und Feiertagen zwischen 12.00 und 18.00 Uhr geöffnet sein:
1. Advent
3. Advent
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnet, soweit keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes mit Geldbuße geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Marienberg, den 01.03.2011
gez. Wittig
Oberbürgermeister
gültig ab: 12. Dezember 2010
Standbelegungsplan Marienberg, Markt
Stand 1 Linie 207 Olbernhau
Linie 497 Reitzenhain – Rübenau – Olbernhau
Linie 499 Olbernhau
Linie 1001 Chemnitz – PRAHA
Stand 2 Linie 206 Zschopau – Gornau – Chemnitz
Linie 207 Zschopau – Chemnitz
Linie 499 Wolkenstein – Annaberg-Buchholz
Sonderlinien: Chemnitz – BALATON
Usedom/Rügen Express
Darß/Rerik Express
Kolberg Express
Stand 3 Linie STV B Dörfel-Gelobtland-Gebirge-Dörfel
Linie STV D Lauterbach-Zöblitz-Pobershau
Linie STV E Gebirge-Pobershau-Zöblitz
Stand 4 Linie STV A Mooshaide-Mühlberg /
Gewerbegebiet
Stand 1 – 4 Marktseite gegenüber dem ehemaligen Landratsamt
Stand 5 Linie 490 Mildenau – Annaberg-Buchholz
Linie 494 Niederschmiedeberg
Linie 216 Großrückerswalde
Stand 6 Linie 216 Wolkenstein – Zschopau
Linie 489 Wolkenstein
Linie 492 Lengefeld – Forchheim – Freiberg
Stand 5 – 6 Marktseite gegenüber dem Forstamt
Informationen des Bundesministeriums der Finanzen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarten und Abschaffung der bisherigen Lohnsteuerkarten
Ab dem Jahr 2010 wird keine Lohnsteuerkarte mehr versandt. Sie soll ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Ihre Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z.B. Freibeträge) werden ohne weiteren Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Benötigen Sie während des Jahres 2010 eine Lohnsteuerkarte, wird diese noch von der Gemeinde ausgestellt.
Bitte beachten Sie:
Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Ihren Gunsten abweichen, z.B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufge-löst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraus-setzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.
Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z.B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Ver-ringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerver-anlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen. Ab dem Jahr 2010 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Wer führt künftig Änderungen durch?
Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerab-zugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanz-ämter werden bereits im Jahr 2010 zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuer-abzug 2011 betreffen.
Für Änderungen der Meldedaten an sich (z.B. Heirat, Geburt, Kirchenein- / Austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.
Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer?
Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmer/in Ihrem Arbeitgeber Ihr Geburtsdatum und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsver-hältnissen müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass / ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerab-zugsmerkmale bereits vor. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.
Werden neue Daten erhoben und sind meine Daten geschützt?
Bei dem neuen elektronischen Verfahren werden keine zusätzlichen persönlichen Daten erhoben. Lediglich die Organisation der Übermittlung Ihrer bereits in den Melderegistern und bei den Finanzämtern gespeicherten Daten wird sich ändern. Der Schutz Ihrer Daten ist gewährleistet! Die Verwendung Ihrer Daten unterliegt strengen Zweckbindungsvorschriften.
Wem werden meine Daten zur Verfügung gestellt?
Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Been-digung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, dass nur von Ihnen konkret benannte Arbeitgeber vom Abruf Ihrer ELStAM ausgeschlossen werden (Positivliste / Teil-sperrung / Vollsperrung). Kann Ihr Arbeitgeber auf Grund einer Sperrung keine Daten abrufen, ist er verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.
Wie erhalte ich Auskunft über meine gespeicherten Daten?
Welche ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie ab dem Einsatz des elektro-nischen Verfahrens jederzeit über das ElsterOnline-Portal www.elsteronline.de einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM.
Weitere Informationen finden Sie unter www.elster.de.
Ihr Finanzamt und Ihre Meldebehörde
Kostenverzeichnis >> PDF
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.05.2009, (GVBl. S. 329) und Artikel 1 § 69 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 102) hat der Stadtrat der
Großen Kreisstadt Marienberg in seiner Sitzung am 01.03.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Kosten im Sinne des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sind:
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird
unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt,
handelt es sich um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen freiwilligen
Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und
auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr.
Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet
entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des
Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem
Wiedereinrücken in die Feuerwache.
(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Ortsfeuerwehren der Großen Kreisstadt Marienberg im Sinne des Artikel 1 §§ 6 und 69 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung vom 22.04.2008. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 3
Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Stadtgebiet im Rahmen des Artikel 1 §§ 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt:
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen
b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden
c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist
d) Brandsicherheitswachen
e) Brandverhütungsschauen
f) abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
g) von der Gemeinde, für die im Rahmen eines gemeindeübergreifenden
Einsatzes Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen
bestehen oder getroffen werden
§ 4
Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen erbracht werden, werden Gebühren verlangt.
Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:
1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.
2. Die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.
3. Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.
§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren.
(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller
Kalendertag berechnet.
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist,
zusammen aus:
1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr
2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge
3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte.
(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.
(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Großen Kreisstadt Marienberg in Rechnung gestellt werden.
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.
§ 6
Kostenschuldner
(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird
- in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher, Betreiber bzw. Eigentümer einer automatischen Brandmeldeanlage,
- in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage und
- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt.
(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend Artikel 1 § 69 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen verlangt von:
1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,
2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Reglung des Kostenersatzes und der Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Marienberg vom
31. August 1992 außer Kraft.
Marienberg, 02.03.2010
Wittig
Oberbürgermeister