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ILEK-Förderrichtlinie integrierte ländliche Entwicklung

Was ist ILE ?

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Beschluss KK-Nr. 79

Der Koordinierungskreis hat in seiner Sitzung am 29.04.2013 der neuen Geschäftsordnung das positive Votum erteilt.

Zudem wurden die Projekte KK-Nr. 77 „Straßenbeleuchtung Neunhäuserweg OT Rübenau“ und KK-Nr. 78 „Erhalt der Vereinsanlage „Wildsbergstübel – Haus der Vereine“ in Pobershau, Kühnhaidner Str. 22“ durch den Koordinierungskreis bestätigt.

Beschluss KK-Nr. 77 und KK-Nr. 78

Der Koordinierungskreis hat in seiner Sitzung am 11.01.2013 den Projekten „Straßenbeleuchtung Neunhäuserweg OT Rübenau“ und „Erhalt der Vereinsanlage „Wildsbergstübel – Haus der Vereine“ in Pobershau, Kühnhaidner Str. 22“ das positive Votum erteilt.

Bauliche Maßnahmen zur Umnutzung oder Wiedernutzung ländlicher Bausubstanz für private Zwecke, insbesondere für junge Familien

1.     Gegenstand der Förderung

1.1  
Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz zum Hauptwohnsitz

1.2
Wiedernutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz zum Hauptwohnsitz

 

2.     Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind natürliche Personen, insbesondere junge Familien. Junge Familien im Sinne der Richtlinie sind:

 

a)    Ehepaare mit mindestens einem dauerhaft im Haushalt lebenden Kind

b)    Eheähnliche Gemeinschaften mit mindestens einem dauerhaft im Haushalt
       lebenden Kind

c)     Alleinerziehende mit mindestens einem dauerhaft im Haushalt lebenden Kind

d)    Kinderlose Ehepaare, deren Eheschließung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht
       länger als fünf Jahre zurückliegt und keiner der Ehepartner älter als 40 Jahre ist

 

Maßgeblich sind die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

3.     Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

3.1
Eine Wiedernutzung liegt nur dann vor, wenn diese zu einer Neu- oder Wiederansiedlung führt. Eine Wiedernutzung liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Gebäude zwischen 1990 und dem Zeitpunkt der Antragstellung vom Antragsteller zu Wohnzwecken genutzt wurde.

3.2
Soweit eine erhöhte Förderung als junge Familie in Anspruch genommen werden soll, hat der Antragsteller mit der Antragstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben und die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.

3.3
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, bei denen der Zuwendungsempfänger oder Antragsteller oder dessen Verwandtschaft 1. Grades das Gebäude selbst nutzt.

 

4.     Umfang und Höhe der Zuwendung

Junge Familien:       45% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch
                              150.000 €

Andere:                  35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch
                              150.000 €

Zuwendungen unter 15.000 € werden nicht gewährt.

Wie erfolgt die Beantragung

1. Schriftliche Antragstellung mit kurzer Erläuterung des geplanten Vorhabens, möglichst mit Fotos des jetzigen Zustandes des Gebäudes

 
Formular ILE Projektantrag >>PDF zum download

Ansprechpartner: 
Stadtverwaltung Marienberg
Markt 1
09496 Marienberg


Frau Knoll
Tel.: 03735 – 602 142
E-Mail: ursula.knoll@marienberg.de

 

2. Vorab-Prüfung des Antrages in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde, dem Landratsamt Erzgebirgskreis, Ref. Ländliche Entwicklung

3. Bei Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt die Vorstellung der Maßnahme im Koordinierungskreis (Gremium unserer ILE-Region, welches durch Beschlüsse festlegt, welche Akteure und Vorhaben aus dem jährlichen Budget der Region Unterstützung finden sollen)

4. Nach Erteilung des positiven Votums des Koordinierungskreises erfolgt die Mitteilung an den Antragsteller

5. Schriftliche Antragstellung mit umfangreichen Unterlagen (z.B. Eigentumsnachweis, Zeichnungen, Kostenvoranschläge usw.) Dabei leistet die verantwortliche Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hilfestellung

 

Die Projektauswahlkriterien finden Sie hier als <<PDF>> zum download!

Bitte beachten!
Mit der Baumaßnahme kann erst begonnen werden, wenn der Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde!

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