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Lohnsteuer


Ab 2011 ist ausschließlich das Finanzamt für Lohnsteuerangelegenheiten zuständig!

 

Sehr geehrte Damen und Herren,


mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die wesentlichen Veränderungen informieren,

die mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte und der Abschaffung der

bisherigen Lohnsteuerkarte verbunden sind.

Ab dem Jahr 2010 wird keine Lohnsteuerkarte mehr versandt. Sie soll ab dem Jahr 2012 durch

ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Ihre Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur

Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Eintragungen (z.B. Freibeträge) werden ohne weiteren Antrag auch für den

Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Benötigen Sie während des Jahres 2010 eine

Lohnsteuerkarte, wird diese noch von der Gemeinde ausgestellt


Bitte beachten Sie:

Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Einragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Ihren Gunsten abweichen, z. B. Eintragung der

Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für

die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II

bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für

Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.

Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere

Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines

Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen

Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung

des Freibetrags können Sie beim Finanzamt beantragen. Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche

antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt

werden.

Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt

stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer,

die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier

kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine

steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die

Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das

erste Dienstverhältnis handelt.

Wer führt künftig Änderungen durch?

Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale

(z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen)

von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter werden bereits im Jahr

2010 zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen.

Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind

weiterhin die Gemeinden zuständig.


Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer?

Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,

andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der

Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für Ihren Arbeitgeber bereitgestellt und

künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Für das neue

Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber Ihr

Geburtsdatum und Ihre IdNr. mitteilen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen müssen Sie Ihrem

Arbeitgeber mitteilen, dass / ob er der Hauptarbeitgeber ist. Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch

schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen zum

Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor. Bei einem

Arbeitgeberwechsel im Jahr 2011 muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte vom alten

Arbeitgeber anfordern und beim neuen Arbeitgeber einreichen.


Werden neue Daten erhoben und sind meine Daten geschützt?

Bei dem neuen elektronischen Verfahren werden keine zusätzlichen persönlichen Daten

erhoben. Lediglich die Organisation der Übermittlung Ihrer bereits in den Melderegistern

und bei den Finanzämtern gespeicherten Daten wird sich ändern. Der Schutz Ihrer Daten ist

gewährleistet! Die Verwendung Ihrer Daten unterliegt strengen

Zweckbindungsvorschriften.


Wem werden meine Daten zur Verfügung gestellt?

Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des

Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Sie können bei Ihrem zuständigen

Finanzamt beantragen, dass nur von Ihnen konkret benannte Arbeitgeber Ihre ELStAM

anfragen und abrufen, oder aber, dass von Ihnen konkret benannte Arbeitgeber vom Abruf

Ihrer ELStAM ausgeschlossen werden (Positivliste / Teilsperrung / Vollsperrung). Kann Ihr

Arbeitgeber auf Grund einer Sperrung keine Daten abrufen, ist er verpflichtet, Ihren Arbeitslohn

nach Steuerklasse VI zu besteuern.


Wie erhalte ich Auskunft über meine gespeicherten Daten?

Welche ELStAM zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den

letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie ab dem Einsatz des elektronischen Verfahrens

jederzeit über das ElsterOnline-Portal www.elsteronline.de/einsehen. Dazu ist eine

Authentifizierung unter Verwendung der IdNr im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber

hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten

ELStAM.

Weitere Informationen finden Sie unter

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Finanzamt und Ihre Meldebehörde

www.elster.de.

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