ILE-Region „Gemeinsame Zukunft Erzgebirge“
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Die drei Kommunen Marienberg, Pobershau und Zöblitz haben sich zur Region unter dem Motto
In der Sitzung des Koordinierungskreises am 14. Dezember 2011 wurde dem Projekt „Grundhafter Ausbau Sandweg im OT Gebirge“ das positive Votum erteilt.
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zusammengeschlossen und den gemeinsamen Entschluss gefasst, ein Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (ILEK) zu erarbeiten. Die kommenden Herausforderungen sollen durch eine enge Zusammenarbeit regionaler Akteure aus Wirtschaft, Politik und Bürgerschaft gelöst und die Zukunft der Region gemeinsam gestaltet werden.
Im Zeitraum Februar bis Mai 2007 wurde das ILEK für die Region erarbeitet. Es gibt auf der Grundlage einer Analyse der Stärken und Schwächen der Region sowie der Chancen und Risiken für die regionale Entwicklung Hinweise und benennt darauf aufbauend Ziele, Strategien sowie erste Projekte.
Das ILEK wird als Rahmen verstanden, der die gemeinsame Richtung für den Entwicklungsprozess vorgibt, grundsätzlich aber für Weiterentwicklungen und neue Projekte offen sein soll.
Vor dem Hintergrund knapper werdender Haushaltsmittel der Kommunen soll das ILEK auch zukünftig –insbesondere in der 2007 begonnenen neuen Förderperiode der Europäischen Union- Zugang zu öffentlichen Fördermitteln für die ländlichen Entwicklungsprojekte sicherstellen. Gleichzeitig eröffnet die überregionale Zusammenarbeit neue Chancen für die örtliche und regionale Entwicklung, indem sie z.B. bestehende örtliche Initiativen zusammenführt und mit der regionalen Entwicklung verzahnt. So können Haushaltsmittel effizienter eingesetzt werden und die Kommunen ihre gemeinsamen Interessen als Region besser nach außen vertreten.
Bei der Erarbeitung des ILEK wurden regionale Akteure durch verschiedene Veranstaltungen von Anfang an intensiv einbezogen. Bürgerinnen und Bürger aus der Region wurden zur Mitarbeit motiviert und verschiedene Projekte angestoßen. Mit der ILEK-Erarbeitung soll der Entwicklungsprozess für die Region erfolgreich angeschoben werden. Nun gilt es, die Chancen und Potenziale der Region gemeinsam zu nutzen und die Umsetzung der Projekte voranzutreiben. Die Beteiligten wollen auch zukünftig noch enger zusammenarbeiten.
Wirtschaftliche Entwicklung
Fremdenverkehr und Lebensqualität
Natur und Kultur
1. Gegenstand der Förderung
1.1. Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz als Hauptwohnsitz
1.2. Wiedernutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz als Hauptwohnsitz.
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind natürliche Personen, insbesondere junge Familien.
Junge Familien im Sinne der Richtlinie sind:
a) Ehepaare mit mindestens einem minderjährigen, dauernd im Haushalt lebenden Kind
b) eheähnliche Lebensgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen, dauernd im Haushalt lebenden Kind, das unterhaltsberechtigt gegenüber einem der Lebenspartner ist
c) Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen, dauernd im Haushalt lebenden Kind
d) kinderlose Ehepaare, deren Eheschließung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegt und keiner der Ehepaare älter als 40 Jahre ist
3. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen an ländlicher Bausubstanz, die der Vermietung oder Verpachtung dienen.
Zu 1.1. und 1.2.
Junge Familien sind vorrangig zu berücksichtigen.
Maßnahmen zum alten- und/oder behindertengerechten Umbau sind zuwendungsfähig, sofern diese nicht durch besondere Programme unterstützt werden.
Erfolgt im Zusammenhang mit der Baumaßnahme der Einbau von Heiz- und Energiesparsystemen auf der Basis regenerativer Energien sind auch die entsprechenden Lüftungsanlagen zuwendungsfähig.
Eine Umnutzung ist nicht förderfähig, wenn sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus befindet, das vom Zuwendungsempfänger bezogen werden könnte oder wenn die Sanierung eines vorhandenen Wohnhauses weniger aufwendig als die Umnutzung wäre.
Zu 1.2.
Eine Wiedernutzung ist dann zuwendungsfähig, wenn das Gebäude durch einen Bauvorlageberechtigten als sanierungsfähig eingeschätzt wird und mindestens 50 % der Gebäudehülle erhalten bleibt.
4. Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1. Zuwendungen, allgemeine Regelungen
Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie werden Förderungen nach 1.1. und 1.2. am selben Objekt nicht gewährt.
Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie kann ein Zuwendungsempfänger Förderungen nur einmal erhalten.
4.2. Umfang und Höhe der Zuwendungen
Zu 1.1.
Junge Familien: 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150.000 €
Andere: 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 €
Zuwendungen unter 15.000 € werden nicht gewährt
Zu 1.2.
Junge Familien: 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 €
Andere: 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 75.000 €
Zuwendungen unter 10.000 € werden nicht gewährt
Zuwendungen für bauliche Maßnahmen werden nur gewährt, wenn folgende
Anforderungen beachtet sind:
a) Bauliche Maßnahmen sollen Energieeffizienz als Kriterium berücksichtigen. Besonders energieeffiziente Maßnahmen sollen bei der Bewilligung vorrangig vor anderen Maßnahmen Berücksichtigung finden
b) Bauliche Maßnahmen sollen sich an der Erhaltung und Entwicklung der regionalen Baukultur orientieren. Dabei sollen entweder historische Elemente erhalten oder Wiederhergestellt werden oder es soll eine Neugestaltung in Anlehnung an die historische Material- und Formensprache erfolgen
c) Maßnahmen, die die Erhaltung und Weiterentwicklung der orts- und regional-typischen Siedlungsstruktur sowie den sparsamen Einsatz von Ressourcen in besonderem Maße erfüllen, sollen bei der Bewilligung vorrangig vor anderen Maßnahmen Berücksichtigung finden.
d) Zuwendungen für Baumaßnahmen dürfen nur dem Grundeigentümer/ Erbbauberechtigten gewährt werden. Zuschüsse zu öffentlichen Baumaßnahmen und bei Grundversorgungsnetzen können auch bei ausreichenden grundstücksbezogenen Sicherungsrechten bzw. Allgemeinverfügungen erfolgen.
e) Eine Umnutzung gemäß der Richtlinie liegt vor, wenn das Gebäude durch die Maßnahme eine andere Nutzung als die derzeitige oder frühere Nutzung erhält.
f) Eine Nutzung ist zuwendungsfähig, wenn mindestens 50 % der Außenhülle des Gebäudes erhalten bleiben und das Objekt von einem Bauvorlageberechtigten als umnutzungsfähig eingeschätzt wird.
Zuwendungen werden nicht gewährt für:
g) Kessel und Speicher von Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, welche mit fossilen Energieträgern betrieben und/oder befüllt werden.
h) Neubauten, sofern oben keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. In diesen Fällen ist der Passivhausstandard anzustreben.
i) Bau- und Erschließungsmaßnahmen für Neubaugebiete, Gewerbe- und Industriegebiete
j) Maßnahmen zur Bildung und Erhaltung von Eigentumswohnungen, einschl. der damit verbundenen Miteigentumsanteile
1. Schriftliche Antragstellung mit kurzer Erläuterung des geplanten Vorhabens, möglichst mit Fotos des jetzigen Zustandes des Gebäudes
Formular ILE Projektantrag >>PDF
Ansprechpartner:
Stadtverwaltung Marienberg
Markt 1
09496 Marienberg
Ansprechpartner Frau Knoll
Tel.: 03735 – 602 102
2. Vorab-Prüfung des Antrages in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde, dem Landratsamt Erzgebirgskreis, Ref. Ländliche Entwicklung
3. Bei Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt die Vorstellung der Maßnahme im Koordinierungskreis (Gremium unserer ILE-Region, welches durch Beschlüsse festlegt, welche Akteure und Vorhaben aus dem jährlichen Budget der Region Unterstützung finden sollen)
4. Nach Erteilung des positiven Votums des Koordinierungskreises erfolgt die Mitteilung an den Antragsteller
5. Schriftliche Antragstellung mit umfangreichen Unterlagen (z.B. Eigentumsnachweis, Zeichnungen, Kostenvoranschläge usw.) Dabei leistet die verantwortliche Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hilfestellung
Bitte beachten!
Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides kann mit der Baumaßnahme begonnen werden!