In Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst informieren wir über temporäre...

 

 

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Erweiterung Gewerbestandort Satzunger Hauptstraße im Ortsteil Satzung“

(Fassung vom Februar 2025)

Der am 17.03.2025 vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 38 „Erweiterung Gewerbestandort Satzunger Hauptstraße im Ortsteil Satzung“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Februar 2025 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes des Erzgebirgskreises vom 12.06.2025, AZ.: 01235-2025-34 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 3.11 während der Dienstzeiten

Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag                     von 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                                                                           von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt:

https://www.marienberg.de/rathaus/Stadtentwicklung/Bauleitplanungsowie im Zentralen Internetportal des Landes Sachsen www.bauleitplanung.sachsen.dezugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Marienberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-verhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeit widersprochen hat und
  4. vor Ablauf der Jahresfrist

a)           die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)           die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Marienberg, 12.07.2025

André Heinrich
Oberbürgermeister

Bekanntmachungen

Information zur Grundsteuer 2025

Entsprechend den gesetzlichen Regelungen werden die Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrages und die Grundsteuerbescheide, welche vor dem 01.01.2025 erlassen wurden bzw. noch werden kraft Gesetz zum 31.12.2024 für die Zukunft aufgehoben.

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür wurden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuer-werten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein.

Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer durch die Kommune bilden die durch den Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg festzusetzende Hebesätze. Diese sind in der Satzung zur Festsetzung der Hebesätze über die Grund- und Gewerbesteuer der Großen Kreisstadt Marienberg (Hebesatzsatzung) wie folgt aktuell festgelegt:

  • Grundsteuer A:                    310 v.H.
  • Grundsteuer B:                    420 v.H.

Unter Beachtung der ab 01.01.2025 gültigen Grundsteuermessbeträge hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg in seiner Sitzung am 09.12.2024 beschlossen, dass die Hebesätze unverändert ab 01.01.2025 weiter gelten. Die seitens des Finanzamtes der Stadt übermittelten Grundsteuermessbescheide – gültig ab 01.01.2025 – sind, unter Anwendung des vorgenannten Hebesatzes, die Berechnungsgrundlage für den Erlass der Grundsteuerbescheide, welche zu Beginn des Jahres 2025 versandt werden.

Die konkrete Höhe der Grundsteuer ab 2025 ändert sich in jedem Fall. Sie wird Ihnen mit dem neuen Grundsteuerbescheid verbindlich mitgeteilt.Bitte leisten Sie für 2025 keine Zahlungen, bevor Sie keinen Grundsteuerbescheid erhalten haben.

Es wird weiterhin erforderlich, etwaige für die Zahlung der Grundsteuer derzeit verwendete Daueraufträge im Dezember 2024 zu löschen und nach Vorlage des neuen Bescheides wieder einzurichten. Gern können Sie uns ein Lastschriftmandat erteilen.

Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung für Lastschriften (SEPA-Mandat) bereits erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Das SEPA-Mandat gilt für die neue Grundsteuer weiter. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst, nachdem Sie einen neuen Steuerbescheid für 2025 erhalten haben und dieser fällig ist.

 

 

 

 

 

Ab 01.01.2025 gültige Elternbeiträge in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Marienberg

Auf der Grundlage der Kita-Elternbeitragsordnung vom 12.12.2023 bemessen sich die Elternbeiträge an den Platzkosten je Einrichtungsart des Vorvorjahres. So gelten für das Jahr 2025 die festgestellten Platzkosten für das Jahr 2023. Diese betragen:

Krippe 9h

1.507,49 €

Kiga 9h

628,13 €

Hort 6h

339,19 €

 

Im Vergleich zum Jahr 2022 sind die Platzkosten im Durchschnitt um 5,5 % angestiegen, was durch die allgemeine Preissteigerung und Tarifentwicklung zu begründen ist.

Der Anteil der Elternbeiträge an den Platzkosten ist nach der Kita-Elternbeitragsordnung wie folgt festgelegt, woraus sich die ebenfalls nachfolgend aufgeführte Änderung der Elternbeiträge je Monat/Vollzeitkind ab 01.01.2025 ergibt:

                                               

Anteil an den Platzkosten

Elternbeitrag/ Monat ab 01.01.2025

Erhöhung zu 2024/Monat

    

Krippe 9h

19,9%

299,99 €

             15,63 €

Kiga 9h

27,8%

174,62 €

               9,10 €

Hort 6h

27,8%

94,29 €

               4,91 €

 

Nach Abrechnung der Betriebskosten der Kindertagesstätten für das Jahr 2023 betragen die monatlichen Kosten je Platz und Einrichtungsart:

Krippe 9h

1.507,49 €

Kiga 9h

628,13 €

Hort 6h

339,19 €

 

Die Kita-Elternbeitragsordnung ist vollständig unter www.marienberg.de abrufbar.

Die einzelnen Beitragssätze werden den nachfolgenden Übersichten bekanntgegeben.

Bei geringem Einkommen übernimmt das Jugendamt den Elternbeitrag ganz oder teilweise. Diesbezüglich bitten wir Sie, sich ggf. direkt beim Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe des Landratsamtes zu informieren (in Stollberg, Tel. 037296/ 591-2164 bzw. www.erzgebirgskreis.de/landratsamt-service/struktur-aufgaben/aemter-von-a-bis-z/wirtschaftliche-jugendhilfe ).

Anlagen:

Höhe und Staffelung der regelmäßigen Elternbeiträge 2025

Gastkind- und Mehrbetreung 2025