Meldeangelegenheiten

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Wer eine Wohnung bezieht, unterliegt der Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz. Die Meldefrist beträgt 2 Wochen.
Neu ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der An-, Um- und Abmeldung (Wegzug in Ausland).
Die Abmeldung des Nebenwohnsitzes erfolgt bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes und ist auch durch die Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen.
Die An-, Um- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung sie ein- bzw. aus deren Wohnung sie ausziehen.
Ist bei Volljährigen eine Person vertretungsberechtigt, obliegt dieser die An-, Um- und Abmeldung. 

Gebühr:
keine

Mitzubringen sind: 
Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder/und Geburtsurkunde des Kindes
Wohnungsgeberbescheinigung (Formular)  >>unter Formulare

Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
Formular:  >>unter Formulare

Checklisten für Umzüge:
Formular:  >>unter Formulare

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
Der Antrag ist bei der Meldebehörde persönlich zu stellen. 
Der Antragsteller hat seine Identität und wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so sind die Anschrift und der Verwendungszweck anzugeben.
Das Führungszeugnis kann auch im Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden.
Das Onlineformular dafür finden Sie hier: www.fuehrungszeugnis.bund.de

Gebühr: 13,00 €

Erweitertes Führungszeugnis
Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird erteilt, wenn das Führungszeugnis als Prüfung der persönlichen Eignung für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder Menschen mit einer Behinderung benötigt wird. 
Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das „erweiterte Führungszeugnis“ verlangt.

Gebühr: 13,00 €

Europäisches Führungszeugnis
für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten künftig verpflichtend

Bürgerinnen und Bürger die - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitglied­staaten der Europäischen Union besitzen und ab dem 31. August 2018 ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis. Bisher konnten sie wählen, ob ihnen ein nationales oder ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden sollte. Durch eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes wird dieses Wahlrecht künftig entfallen. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Gebühr: 13,00 €

Im Bürgerbüro können Sie sich verschiedene Meldebescheinigungen, wie Aufenthalts- oder Haushaltsbescheinigungen, ausstellen lassen.

Mit dem 10. Sächsischen Kostenverzeichnis treten zum 01.10.2021 folgende neue Gebühren in Kraft

Gebühr: Neu 12,00 €

Auskünfte aus dem Melderegister können schriftlich oder persönlich beantragt werden und sind kostenpflichtig. Daher können sie nicht telefonisch erteilt werden. Für eine eindeutige Bestimmung der gesuchten Person sind die letzte Anschrift und das Geburtsdatum notwendig.

Sofern die Auskünfte für gewerbliche Zwecke benötigt werden, sind diese anzugeben. Außerdem muss angegeben werden, ob die Daten zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Falls ja, ist die Einwilligung der betreffenden Person vorzulegen.

Formular: Auskunft aus dem Melderegister  >>unter Formulare

Mit dem 10. Sächsischen Kostenverzeichnis treten zum 01.10.2021 folgende neue Gebühren in Kraft

Gebühren: 
Einfache Melderegisterauskunft: 
schriftlich Neu 14,00 €  
mündlich Neu 10,00 €     

Erweiterte Melderegisterauskunft:
schriftlich Neu 25,00 €

Die Meldebehörde ist bei der Anmeldung einer Person nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

A)   Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung  gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

B)    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

C)    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß  § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

D)   Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

E)    Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerbüro gern zur Verfügung.

Gebühren: keine

Das Antragsformular finden Sie >>unter Formulare.
 

 

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Der Eingang zum Bürgerbüro befindet sich Ecke Amtsstraße/ Töpferstraße.

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