Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl zum Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg am 09.06.2024 – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen finden Sie hier.

Formulare für Wahlvorschlagsträger (Stadtratswahl am 09.06.2024)

Hinweise für die Bewerberaufstellung

  • Es empfiehlt sich, dass jeder Bewerber vor der Aufstellungsversammlung dieZustimmungserklärung erhält und vorausgefüllt mitbringt, bzw. im Verhinderungsfall dem Versammlungsleiter vorher zukommen zu lässt. Das schafft Klarheit zur Aufstellungsversammlung und vermeidet nachträgliche Streichungen, weil z.B. eine erwartete Zustimmung doch nicht erklärt wurde.Die Wählbarkeitsbescheinigungen können nach Einreichung des Wahlvorschlages gebündelt erteilt werden und müssen nicht von jedem potentiellen Kandidaten vorher einzeln im Bürgerbüro eingeholt werden (außer bei Zweifeln, die im Vorfeld geklärt werden müssten).
  • Neuerdings wird in der Zustimmungserklärung die Angabe des Berufs nicht mehr verlangt. Es ist dennoch hilfreich, diese Angabe direkt vom Bewerber gleich mit der Zustimmungserklärung abzufordern. 
  • Die Versammlung sollte genutzt werden die Angaben abzugleichen und einheitlich angepasst in die Niederschrift und das Wahlvorschlagsformular zu übernehmen (bei abwesenden Bewerbern im Nachhinein, spätestens vor Einreichung des Wahlvorschlages).
  • Es ist darauf zu achten, dass die Abstimmenden zum Zeitpunkt der Versammlung Bürger der Stadt und damit hier wahlberechtigt sind. Dazu müssen sie seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz hier gemeldet (und volljährige deutsche Staatsbürger) sein. Um Anfechtungen im Nachhinein zu vermeiden, sollte das zu Beginn unter den Anwesenden abgeklärt werden. Wenn es im Einzelfall Zweifel gibt, spricht nichts dagegen, dass der Betreffende an der Abstimmung selbst nicht teilnimmt/nicht mitgezählt wird und lediglich als „Gast“ anwesend bleibt. Auch wer (zusätzlich zum Versammlungsleiter) die eidesstattliche Versicherung abgibt, muss unter den gleichen Voraussetzungen stimmberechtigt sein. Wer auf der Liste kandidieren möchte, muss spätestens zum Zeitpunkt der Wahl, also am 09.Juni 2024, die Dreimonatsfrist erfüllt damit den Status als wahlberechtigter Bürger der Stadt erlangt haben. Dagegen müssen Versammlungsleiter, Schriftführer und Vertrauenspersonen nicht unbedingt hier wahlberechtigt und damit in der Versammlung nicht zwingend stimmberechtigt sein. Diese Funktionen können also z.B. Personen von außerhalb übertragen werden, die in den Formalitäten geübt sind. Gegen Funktionsdoppelungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise kann ein in der Versammlung selbst stimmberechtigter und schließlich aufgestellter Kandidat gleichzeitig zum Versammlungsleiter und zur Vertrauensperson bestellt worden sein.
  • Die Bewerberaufstellung muss durch (geheime) Einzelwahl erfolgen. Dazu können z.B. auf einen Stimmzettel in vorgeschlagener fortlaufenden Nummerierung die einzelnen Kandidaten geschrieben werden, dahinter jeweils „Ja“/“Nein“ ankreuzbar. Eine Wahl „im Block“ ist nicht ausreichend, selbst wenn sie geheim durchgeführt wird.
  • Falls aus dem Wahlvorschlag im Nachhinein Bewerber wieder gestrichen werden müssen, z.B. weil eine noch fehlende Zustimmungserklärung nicht nachgereicht wurde, rücken die Folgenden in der laufenden Nummerierung nicht automatisch nach. Stattdessen ist vom Wahlvorschlagsträger (Vertrauenspersonen) neu durchzunummerieren und die Änderung als „geä.“ abzuzeichnen. Ansonsten würden unbesetzte Nummern in Bekanntmachungen und auf Stimmzetteln frei bleiben, weil die bisherige Nummerierung Bestandteil des eingereichten Wahlvorschlages ist.

 

Checkliste wichtiger Ausfüllhinweise

Grundsätzlich sind die Angaben in den Wahlvorschlägen 1:1 in die Bekanntmachungen und Stimmzettel zu übernehmen. Auch um dort unterschiedliche und für Wähler irritierende Darstellungsweisen zu vermeiden, bitten wir um Beachtung folgender Hinweise:

  • Vornamen der Bewerber: Auf Stimmzetteln und in Bekanntmachungen sind die Rufnamen ausreichend. Entsprechend brauchen in den Wahlvorschlägen auch nur diese angegeben werden. Andernfalls Rufnamen bitte unterstreichen.
  • Berufsangaben gehören zu den Informationen, die Wähler in jedem Fall wahrnehmen. Die Angaben sollten kurz, aber prägnant sein. Zu allgemeine Bezeichnungen (z.B. „Angestellter“) sind zulässig, aber wenig aussagekräftig. Bei zu langen Angaben (z.B. Aufzählung mehrerer Wahlehrenämter) muss sich u.U. auf Einkürzung verständigt werden.
  • Anschrift: Neuerdings wird in Bekanntmachungen und Stimmzettel nur noch der Wohnort ohne Straße/Hausnummer übernommen (sofern nicht die Angabe der vollständigen Adresse gemäß Zustimmungserklärung ausführlich gewünscht wird). Wohnort mit Ortsteil sollte einheitlich wie folgt erscheinen, z.B.: „09496 Marienberg-Zöblitz“ (ohne Ortsteil-Zusatz wäre dann Kernstadt).Im Wahlvorschlagsbogen (Formular Anlage 16 KomWO) sind jedoch neben Wohnort und ggf. Ortsteil weiterhin auch Straße und Hausnummer anzugeben.
  • Die Angaben in Zustimmungserklärung und Wahlvorschlagsbogen müssen genau übereinstimmen.

Diese Hinweise dienen lediglich der Information und stellen für sich selbst keine amtlichen/rechtlichen Vorgaben dar. Bindend sind die einschlägigen Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes und der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

Die Formulare können als beschreibbare PDF’s heruntergeladen werden:

Wahlvorschlag

Zustimmungserklärung

Niederschrift zur Bewerberaufstellung

Versicherung an Eides statt

Bescheinigung des Wahlrechts für nichtmitgliedschaftliche Wählervereinigungen

 

Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung unter 03735/602-121.