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Bergstadt Marienberg

Bürgerbüro

Bürgerbüro Marienberg, Rechts befindet sich ein Tresen.
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Bürgerbüro Marienberg

Das Bürgerbüro ist die zentrale Anlaufstelle für allgemeine Auskünfte und Bürgeranfragen. Zum Serviceangebot zählen beispielsweise die Beantragung von Personalausweisen oder Reisepässen, Vornahme von Umzugsmeldungen sowie die Erstellung von Meldebescheinigungen, die Ausgabe verschiedenster Antragsformulare, die Beglaubigung von Dokumenten, die Beantragung von Führungszeugnissen sowie die Ausgabe des Sächsischen Familienpasses.

Außerdem ist das Bürgerbüro für Gewerbeangelegenheiten, Wahlen, Veranstaltungen, Märkte und das Fundbüro zuständig.

Der Zugang zum Bürgerbüro ist barrierefrei.

Digitale Lichtbilderstellung gestartet

Ab sofort können Sie als Bürgerin oder Bürger von Marienberg Ihr biometrisches Lichtbild für Ihren neuen Personalausweis oder Reisepass direkt während der Beantragung bei uns vor Ort im Bürgerbüro anfertigen lassen. Das neue technische System PointID® ermöglicht einen medienbruchfreien Prozess und erhöht die Sicherheit vor einem Missbrauch von Ausweisdokumenten. Dieser Service kostet zusätzlich zur Dokumentengebühr bundesweit 6,00 Euro.

Alternativ besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Lichtbilder bei einem Fotodienstleister anfertigen zu lassen. Die Lichtbilder werden dort künftig digital an die Behörde per Cloud übertragen und sind per QR-Code abrufbar. Eine Übersicht der teilnehmenden Fotodienstleister finden Sie unter alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/.

Papierbasierte Passbilder werden für die Dokumentenbeantragung nicht mehr akzeptiert.

Hinweise zum Gratulationsmodus bei Geburtstagen und Ehejubiläen sowie zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts gegen Datenübermittlungen

Liebe Bürgerinnen und Bürger von Marienberg,

seit In-Kraft-Treten der EU-Datenschutzgrundverordnung im Jahr 2018 ist die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten und damit auch von Geburtstags- und Ehejubiläen im Amtsblatt nur noch mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen zulässig. Da die Stadtverwaltung Marienberg an dieser schönen Tradition festhalten möchte, erhalten alle Jubilare einige Wochen vor dem Jubiläumstag ein Anschreiben inkl. Einwilligungsformular. Durch Abgabe/Rücksendung des zugesandten Vordruckes erteilen Sie uns die zur Veröffentlichung gesetzlich geforderte Einwilligung. Somit besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, anlässlich eines Geburtstags- bzw. Ehejubiläums im Marienberger Amtsblatt „Der Herzog“ namentlich benannt zu werden.

Personen, die von Ihrem Widerspruchsrecht aus § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz Gebrauch gemacht und der Übermittlung Ihrer Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen gegenüber dem Bürgerbüro Marienberg widersprochen haben, erhalten dieses Anschreiben nicht.

Es können auch weiterhin nur die durch Bundesmeldegesetz definierten Geburtstagsjubiläen - ab dem 70. Geburtstag im 5-Jahres-Rhythmus - veröffentlicht werden. Alle Bürger, die einen solchen Geburtstag begehen, erhalten Glückwünsche auf postalischem Wege. Beim 90., 95. und ab dem 100. Geburtstag sowie zur Diamantenen und Eisernen Hochzeit werden Ihnen die Glückwünsche persönlich durch einen Vertreter der Stadtverwaltung übermittelt. Zum Fest der Goldenen Hochzeit erhalten Sie per Post ein Glückwunschschreiben. Außerdem erreichen Sie anlässlich des 65., 70. und 75. Ehejubiläums postalische Glückwünsche vom Ministerpräsidenten des Freistaats Sachsen sowie vom Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland.

Unsere Bitte an Sie:

Für die Gratulation zu den Ehejubiläen benötigen wir Ihre Unterstützung. Wir möchten alle Ehepaare der Stadt Marienberg einschließlich Ortsteile, die im Jahr 2026 das Fest der Goldenen, Diamantenen oder Eisernen Hochzeit begehen, bitten, sich beim Bürgerbüro Marienberg zu melden. Grundsätzlich können nur Gratulationen vorgenommen und Einwilligungen abgefragt werden, von denen wir in Kenntnis gesetzt wurden. Dies betrifft besonders Paare, die zugezogen sind.

Falls Sie hierzu Fragen haben, so können Sie sich gern an die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros wenden (Tel. 03735/602-137).

 

Hinweise zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts gegen Datenübermittlungen 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Wahlen

Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname

  2. Vornamen

  3. gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf und ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

  1. Familienname

  2. Vornamen

  3. Doktorgrad und

  4. derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 BMG widersprechen zu können.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich–rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  1. Vor- und Familiennamen sowie frühere Namen

  2. Geburtsdatum und Geburtsort

  3. Geschlecht

  4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

  5. derzeitige Anschriften und die letzte frühere Anschrift

  6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG

  7. Sterbedatum.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Gemäß § 50 Abs.5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über 

  1. Familienname

  2. Vornamen

  3. Doktorgrad

  4. Anschrift sowie

  5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Der Antrag auf Widerspruch gegen die Datenübermittlungen ist hier abrufbar sowie im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg, erhältlich.

Gewerbeabmeldung bei Betriebsverlegung künftig nicht mehr erforderlich

Ab dem 01. November 2025 tritt eine wichtige Änderung im Verfahren der Gewerbean- und -abmeldungen in Kraft:

Bei Verlegung eines Betriebes in einen anderen Meldebezirk ist künftig keine separate Gewerbeabmeldung bei der bisherigen Behörde mehr notwendig.

Was ändert sich konkret?

Bisher:
Wer seinen Betrieb in einen anderen Meldebezirk verlegt hat, musste bislang zwei Vorgänge durchführen – die Abmeldung bei der alten und die Anmeldung bei der neuen Gemeinde.

Neu ab 01.11.2025:
Mit dem neuen Rückmeldeverfahren genügt künftig eine einzige Gewerbeanmeldung bei der neuen Behörde. Die Abmeldung bei der bisherigen Behörde erfolgt dann automatisch. 

So läuft das neue Verfahren ab

  1. Der Gewerbetreibende meldet die Verlegung des Betriebes mit dem Formular GewA 1, Feld 25 „Verlegung des Betriebes aus einem anderen Meldebezirk“.
  2. Die neue Behörde bestätigt die Anmeldung.
  3. Gleichzeitig wird eine elektronische Rückmeldung an die bisher zuständige Behörde übermittelt.
  4. Die frühere Behörde führt auf dieser Grundlage die Abmeldung durch und leitet die Daten wie gewohnt an alle empfangsberechtigten Stellen weiter.

Die Bestätigung der Gewerbeabmeldung kann die bisher zuständige Gemeinde auf Nachfrage ausstellen, diese ist gebührenpflichtig.

Für Rückfragen steht unser Bürgerbüro gern zur Verfügung.