Unser Bürgerbüro ...

...ist auch in gewerblichen Angelegenheiten für Sie zuständig. Sie können Ihr Gewerbe an-, um- und abmelden, ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass anzeigen, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anfordern oder eine Automatenaufstellung anzeigen.

Mit Inkrafttreten der sächsischen Verwaltungs- und Gebietsreform per 1. August 2008 wurden der Großen Kreisstadt Marienberg Verwaltungsaufgaben aus der bisherigen Zuständigkeit des Landkreises übertragen. 

Demnach werden seither im Bürgerbüro auch folgende Gewerbeangelegenheiten bearbeitet:
-  Ausstellung von Reisegewerbekarten
-  Marktfestsetzungen
-  Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
-  Erlaubnis für Schaustellung von Personen 

Wenn Sie Fragen zu Gewerbeangelegenheiten haben, beraten wir Sie gern. 

Der Beginn oder auch die Übernahme eines Gewerbebetriebes, einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle muss im Bürgerbüro angezeigt werden. Damit Gewerbeanzeigen schnell bearbeitet werden können, sind folgende Unterlagen mitzubringen und entsprechende Hinweise zu beachten:

Einzelperson 
Personalausweis

GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) 
Personalausweis 
Hinweis: Die Gewerbeanmeldung muss von jedem Gesellschafter erfolgen und von jedem Gesellschafter unterschrieben werden.

OHG, KG (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)
Handelsregisterauszug der Personengesellschaft, Personalausweis

e.K. (eingetragener Kaufmann) 
Handelsregisterauszug, Personalausweis

GmbH i.G. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung) 
notarieller Vertrag, Anzeige muss von allen Gesellschaftern vorgenommen werden, Personalausweis

GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Handelsregisterauszug, Personalausweis

GmbH & Co KG      
Handelsregisterauszug der juristischen Person (GmbH)
und der Personengesellschaft (KG), Personalausweis

AG (Aktiengesellschaft) 
Handelsregisterauszug, Personalausweis

e.V. (eingetragener Verein)
Vereinsregisterauszug, Personalausweis

Bei Handwerksbetrieben und erlaubnispflichtigen Tätigkeiten muss die Handwerkskarte bzw. Erlaubnis bei der Gewerbeanmeldung mit vorgelegt werden. Bei erlaubnis- bzw. überwachungspflichtigem Gewerbe müssen ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorliegen oder beantragt werden.

Formular Gewerbeanmeldung >>unter Formulare
 
Gebühr: 53,90 €

 

Jede Änderung im Gewerbebereich (Tätigkeitserweiterung, Adressenänderung, Rechtsformänderung etc.) muss angezeigt werden.
Bei Geschäftsführerwechsel ist keine Gewerbeanzeige erforderlich. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist jedoch empfehlenswert, um die vorliegenden Daten zu aktualisieren.

Formular Gewerbeummeldung >>unter Formulare

Gebühr: 27,30 €

Bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder bei Verlegung des Betriebssitzes an einen anderen Ort außerhalb der Gemeinde (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbständige Zweigstelle) ist das Gewerbe abzumelden.

Formular Gewerbeabmeldung  >>unter Formulare

Gebühr: 27,30 €

Mit dem 10. Sächsischen Kostenverzeichnis treten zum 01.10.2021 folgende neue Gebühren in Kraft

Einfache Gewerbeauskunft
Auskünfte zu ansässigen Gewerbebetrieben werden an nicht öffentliche Stellen schriftlich wie folgt erteilt: Firmenname, Anschrift und Art der Tätigkeit. Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft muss nachgewiesen werden.   
Gebühr:  Neu 12,00 Euro

Erweiterte Gewerbeauskunft     
Weitere Daten aus dem Gewerberegister können an nichtöffentliche Stellen nur mitgeteilt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Auskunft besteht (durch Vorlage eines Mahnbescheides oder gerichtlichen Vollstreckungstitel).
Gebühr:  Neu 28,00 Euro

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie z.B. das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister.
Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

Einen Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann durch persönliche Vorsprache im Bürgerbüro gestellt werden. Die Meldebehörde leitet den Antrag zum Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Dort wird die Auskunft erstellt und dem Antragsteller oder unmittelbar der im Antrag angegebenen Behörde zugesandt.
Der Personalausweis muss vorgelegt werden.

Bitte beachten: Wird die Auskunft unmittelbar zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, bei der ein Antrag auf Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis gestellt wurde, müssen der Antragsgegenstand, das Aktenzeichen und die Anschrift der Behörde angegeben werden. Der Gewerbezentralregisterauszug wird dann an diese Anschrift geschickt.

Gebühr: 13,00 €

Allgemeine Informationen

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (ehemals „Gestattung“) muss mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes angezeigt werden. Dafür muss das Formular vollständig ausgefüllt im Bürgerbüro Marienberg eingereicht werden.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzes, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Der Betrieb kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß und nicht vollständig erstattet wurde!

Das Formular finden Sie >>hier<<.

Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass wird unverzüglich an die Behörde der Bauaufsicht, der Lebensmittelüberwachung, des Immissionsschutzes, des Gesundheitsschutzes, des Jugendschutzes, an die Finanzbehörde sowie an die Zollverwaltung (zuständige Behörde zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) übermittelt.

Gebühr: 32,40 Euro (1. Tag) | jeder weitere Tag 10,00 € 
(wird nur für die Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG erhoben)

Allgemeine Informationen
Bisher war das Betreiben einer Gaststätte mit Alkoholausschank mit einer personen- und raumbezogenen Erlaubniserteilung verbunden.
Mit Inkrafttreten eines neuen Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) zum 15.07.2011 ist im Freistaat Sachsen das Gaststättengewerbe nicht mehr erlaubnispflichtig. Es zählt nun, in Anlehnung an den § 38 der Gewerbeordnung, zum überwachungsbedürftigen Gewerbe. Somit wird weiterhin die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geprüft. 
Der Gaststättenbetreiber ist nach wie vor an das Bau-, Lebensmittelhygiene- und Immissionsschutzrecht gebunden. Er muss sich jedoch eigenverantwortlich mit den entsprechenden Behörden in Verbindung setzen.

Anzeigeverfahren
Ein Gaststättengewerbe gemäß dem Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder/und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss das spätestens vier Wochen vor Betriebsbeginn gemäß § 2 Abs. 1 SächsGastG anzeigen. Entgegennehmende Stelle der Anzeige ist das Bürgerbüro der Stadtverwaltung Marienberg.
In dieser Anzeige ist anzugeben, ob alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides angeboten werden.
Die Anzeige des Gaststättengewerbes erfüllt gleichzeitig die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung.

Formular und erforderliche Unterlagen
Bei einem Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank wird das Formular zur Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung als Anzeige verwendet.

Mit dieser Anzeige werden außerdem folgende Unterlagen benötigt:
- Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses des Anzeigenden
- Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis an Bürgerbüro Marienberg)
- Nachweis über eine beantragte Gewerbezentralregisterauskunft (zur Vorlage einer Behörde - an das Bürgerbüro Marienberg)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt

- Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Register (Beantragung erfolgt schriftlich und formlos, mit Angabe der Personendaten sowie Kopie vom Personalausweis)

Adresse:
Amtsgericht Chemnitz
Insolvenzgericht
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

- Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Register (Beantragung erfolgt schriftlich und formlos, mit Angabe der Personendaten sowie Kopie vom Personalausweis)

Adresse:
Amtsgericht Marienberg
Vollstreckungsgericht
Zschopauer Str. 31
09496 Marienberg 

Bei juristischen Personen werden außerdem benötigt:
- ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
- Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (kein Führungszeugnis) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende).

Über den Beginn des Gaststättengewerbes werden andere Behörden (Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz) informiert.

Die zuständige Stelle (Bürgerbüro Marienberg) bescheinigt die Anzeige des Gaststättengewerbes.

Gebühr: 37,50 Euro

Wer einen Markt (Volksfest, Groß-, Spezial- oder Jahrmarkt, Messe oder Ausstellung) durchführen möchte, braucht dafür eine Erlaubnis (Marktfestsetzung). 

Der Antrag dafür ist 4 bis 6 Wochen vorher im Bürgerbüro einzureichen. Er muss durch Anhörung verschiedener Behörden und Stellen geprüft und genehmigt werden. Erst dann kann der Markt festgesetzt werden.

Vorzulegende Unterlagen:
- ausgefüllten Antrag auf Marktfestsetzung
- Händler- bzw. Ausstellerliste
- ggf. Lageplan

Formular:  >>unter Formulare

Gebühr: 26,00 € pro Veranstaltungstag

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb bzw. ohne eine feste Betriebsstätte Waren verkauft oder Leistungen anbietet.
Die Erlaubnis für ein Reisegewerbe erhält man durch den Erwerb einer Reisegewerbekarte.

Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für die Antragsstellung richtet sich nach dem Wohnort des Antragstellers.

Vorzulegende Unterlagen:
- ausgefüllten Antrag für die Erteilung einer Reisegewerbekarte 
- Führungszeugnis (Belegart OB)
- Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt

Formular Antrag Reisegewerbekarte:  >>unter Formulare

Gebühren:
unbefristete Reisegewerbekarte: 112,00 €
befristete Reisegewerbekarte: 56,00 €
Verlängerung einer befristeten Reisegewerbekarte: 56,00 €

Das Aufstellen von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art ist vom Aufsteller bei der Gemeinde anzuzeigen.
Eine Anzeigepflicht  besteht jedoch nur dann, wenn die Aufstellung von Automaten als „selbständiges Gewerbe“ betrieben wird, d.h. der Gewerbetreibende seine Automaten nicht in räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit seinem sonstigen Gewerbebetrieb aufstellt (sog. selbständige Automaten). 

Anzeigepflichtig nach dieser Vorschrift ist daher beispielsweise nicht, wer Zigarettenautomaten an der Außenwand seines Tabakwarengeschäftes oder in seiner Gaststätte betreibt.  

Eine Spielhallenerlaubnis braucht, wer gewerbsmäßig ein Unternehmen betreibt, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.

Formular:
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 GewO
 >>unter Formulare

Gebühr: 100,00 bis 1000,00 Euro
(entsprechend dem 9. Sächsischen Kostenverzeichnis, Lfd. Nr. 47 Tarifstelle 11)

Eine Erlaubnis zur Schaustellung von Personen braucht, wer Darbietungen veranstaltet, bei denen die körperliche Zurschaustellung von Personen im Vordergrund steht, z.B. Striptease, Tabledance etc.
Die Erlaubnispflicht besteht für denjenigen, welcher die Darbietungen gewerbsmäßig veranstaltet oder seine Räume für die Aufführungen zur Verfügung stellt. 

Bürgerbüro
Stadtverwaltung Marienberg
Bürgerbüro
Markt 1
09496 Marienberg

Der Eingang zum Bürgerbüro befindet sich Ecke Amtsstraße/ Töpferstraße.

Mo

09:00 - 13:00 Uhr

Di, Do

09:00 - 18:00 Uhr

Fr

09:00 - 12:00 Uhr

2. Sa im Monat

nur nach Terminvereinbarung


 0 37 35 - 602 136
 0 37 35 - 602 184
 buergerbuero@marienberg.de

De-Mail:
post@marienberg.de-mail.de
Infos: https://www.de-mail.info

Außenstelle Zöblitz
OT Zöblitz
Am Marktplatz 23
09496 Marienberg

Do

09:00 - 12:00 Uhr / 13:00 - 18:00 Uhr


 037363 - 187947